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§ 3 Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität

§ 3

Die Erhebung der Daten gemäß § 2 ist im Jahr 2016 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen. §§ 6 und 7 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 sind sinngemäß anzuwenden.

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