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§ 2 VwG-EGebV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

§ 2.

(1) Die Pauschalgebühr beträgt für

  1. 1. Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge50 Euro
  2. 2. Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde25 Euro

(2) Beilagen und sonstige nicht in Abs. 1 genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Abs. 1 abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009065

Dokumentnummer

NOR40270090

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