§ 2 VwG-EGebV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2015

§ 2.

(1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

20009065

Dokumentnummer

NOR40167555

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