§ 2 VwG-EGebV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 2.

(1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 15 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009065

Dokumentnummer

NOR40255668

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