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Artikel 16 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Staaten, die den Schengen-Besitzstand zur Anwendung bringen, zum Beitritt offen. Der Depositär übermittelt jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Kopie des Übereinkommens.

(2) Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrstelle zu hinterlegen.

(3) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

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