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Artikel 15 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 15

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde von zwei ratifizierenden Vertragsparteien in Kraft. Hinsichtlich anderer Vertragsparteien tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung deren Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(2) Der Depositär benachrichtigt alle Vertragsparteien vom Datum des Inkrafttretens.

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