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Artikel 14 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 14

(1) Die Regierung der Republik Slowenien fungiert als Depositär für dieses Übereinkommen.

(2) Der Depositär informiert die Vertragsparteien umgehend von allen Ratifizierungen, Annahmen, Genehmigungen, Beitritten und anderen Erklärungen bezüglich dieses Übereinkommens.

(3) Der Depositär übermittelt je eine beglaubigte Kopie dieses Übereinkommens an alle Unterzeichnerparteien und an das Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

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