Informationen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen
§ 5
(1) Die jeweilige Entnahmeeinheit ist zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International
- 1. die Spezifikation des Organs,
- 2. die nationale Spenderidentifikationsnummer,
- 3. das Datum der Entnahme und
- 4. den Namen und die Kontaktdaten der Entnahmeeinheit
zu übermitteln.
(2) Das jeweilige Transplantationszentrum ist zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International
- 1. die nationale Empfängeridentifikationsnummer oder, wenn das Organ nicht transplantiert wurde, Informationen über die endgültige Verwendung des Organs,
- 2. gegebenenfalls das Datum der Transplantation und
- 3. den Namen und die Kontaktdaten des Transplantationszentrums
zu übermitteln.
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