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§ 5 OVVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Informationen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen

§ 5

(1) Die jeweilige Entnahmeeinheit ist zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International

  1. 1. die Spezifikation des Organs,
  2. 2. die nationale Spenderidentifikationsnummer,
  3. 3. das Datum der Entnahme und
  4. 4. den Namen und die Kontaktdaten der Entnahmeeinheit

    zu übermitteln.

(2) Das jeweilige Transplantationszentrum ist zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International

  1. 1. die nationale Empfängeridentifikationsnummer oder, wenn das Organ nicht transplantiert wurde, Informationen über die endgültige Verwendung des Organs,
  2. 2. gegebenenfalls das Datum der Transplantation und
  3. 3. den Namen und die Kontaktdaten des Transplantationszentrums

    zu übermitteln.

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