vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 OVVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Informationen über die Charakterisierung von Spenderinnen/Spendern und Organen

§ 4

(1) Die jeweilige Entnahmeeinheit ist verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International die erhobenen Informationen zur Charakterisierung der/des Spenderin/Spenders und der bereitgestellten Organe gemäß denAnlagen A und B OTPG unverzüglich zu übermitteln.

(2) Falls einige der nach Abs. 1 zu übermittelnden Informationen zum Zeitpunkt der ersten Übermittlung nicht verfügbar sind sondern erst später verfügbar werden, hat die Entnahmeeinheit diese Informationen so rechtzeitig zu übermitteln, dass medizinische Entscheidungen getroffen werden können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)