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Anlage 1 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Anlage 1

— SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,

nachstehend “Mitgliedstaaten" genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

einerseits und

der Bevollmächtigte der REPUBLIK SAN MARINO,

nachstehend “San Marino" genannt,

andererseits,

die in Brüssel am 30/10/97 zur Unterzeichnung des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union zusammengetreten sind, haben das genannte Protokoll angenommen.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Bevollmächtigte von San Marino haben ferner die dieser Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008828

Dokumentnummer

NOR40162054

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