vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

vgl. auch Protokoll zum Abkommen

§ 0

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Kurztitel

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 69/2014

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Index

59/04 EU – EWR

Langtitel

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

StF: BGBl. III Nr. 69/2014 (NR: GP XX RV 1634 AB 1818 S. 169 . BR: AB 5955 S. 655 .)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die gemäß Artikel 2 des Protokolls dem Protokoll beigefügte finnische und schwedische Sprachfassung des Abkommens sowie das Protokoll hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Erklärung der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft ist bereit, im Namen und für Rechnung der Republik San Marino Verhandlungen zu führen, soweit dies durch den Umfang der Handelsströme gerechtfertigt ist, um seitens der Staaten, mit denen die Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen hat, eine Anerkennung der Gleichstellung der Ursprungswaren San Marinos mit den Ursprungswaren der Gemeinschaft zu erwirken.

Erklärung der Gemeinschaft zum Verkehr

Die Gemeinschaft wird zu gegebener Zeit und insbesondere anhand der Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen Gemeinschaftspolitik die Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang der Republik San Marino zum Markt des grenzüberschreitenden Straßenpersonen und Straßengüterverkehrs prüfen.

Erklärung der Gemeinschaft zum Programm ERASMUS

Die Gemeinschaft nimmt den „Wunsch der Republik San Marino zur Kenntnis, zu gegebener Zeit das Programm ERASMUS für den Austausch von Studenten und Professoren in Anspruch nehmen zu können.

Erklärung der Gemeinschaft zu bestimmten Fragen, die im Kooperationsausschuß zur Sprache gebracht werden können

Die Gemeinschaft ist bereit, im Kooperationsausschuß die Probleme zu prüfen, die sich gegebenenfalls in den Beziehungen zwischen San Marino und der Gemeinschaft in folgenden Bereichen ergeben:

  1. Dienstleistungsverkehr,
  2. geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum,
  3. Anerkennung von Ausbildungsnachweisen,
  4. Beurteilung der Konformität von Erzeugnissen mit den technischen Vorschriften.

Erklärung der Mitgliedstaaten im Protokoll der Verhandlungen

Jeder Mitgliedstaat wird Anträge der Republik San Marino bezüglich Genehmigungen für den Straßenpersonen- und Straßengüterverkehr wohlwollend prüfen.

Gemeinsame Erklärung

Sollte der in Artikel 30 Absatz 1 vorgesehene Termin des 1. Juli 1992 nicht eingehalten werden, so werden die Termine in Artikel 6 Absatz 2 entsprechend Artikel 30 Absatz 2 angepaßt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK SAN MARINO —

und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —

ENTSCHLOSSEN, die bereits engen Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik San Marino zu festigen und auszubauen,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zweckmäßig ist, die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Beziehungen auf handelspolitischem, wirtschaftspolitischem, sozialem und kulturellem Gebiet durch Begründung einer Zusammenarbeit zwischen der Republik San Marino und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in allen Fragen von gemeinsamem Interesse zu verstärken,

IN DER ERWÄGUNG, daß in Anbetracht der Sonderstellung San Marinos und seiner Einbeziehung in

das Zollgebiet der Gemeinschaft die Schaffung einer Zollunion zwischen der Republik San Marino und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

vgl. auch Protokoll zum Abkommen

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162039

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)