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Artikel 1 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 1

Dieses Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino begründet eine Zollunion zwischen den Vertragsparteien und soll eine globale Zusammenarbeit zwischen ihnen fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Republik San Marino beizutragen und die Intensivierung der bilateralen Beziehungen zu begünstigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162006

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