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Artikel 7 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 7

(1) Die Republik San Marino wendet ab dem Inkrafttreten des Abkommens gegenüber Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, folgende Bestimmungen an:

  1. den Zolltarif der Gemeinschaft,
  2. die in der Gemeinschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zollbereich, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion erforderlich sind,
  3. die Bestimmungen der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft,
  4. die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführten Agrarerzeugnissen mit Ausnahme der Erstattungen und Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr,
  5. die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin, des Pflanzenschutzes und der Produktqualität, soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens erforderlich ist.

Die in diesem Absatz genannten Bestimmungen gelten in der jeweils in der Gemeinschaft gültigen Fassung.

(2) Die in Absatz 1 zweiter bis fünfter Gedankenstrich genannten Bestimmungen werden vom Kooperationsausschuß festgelegt.

(3) Abweichend von Absatz 1 erster Gedankenstrich sind Veröffentlichungen, Kunstgegenstände, wissenschaftliches und didaktisches Material, Arzneimittel und medizinische Geräte, die der Regierung von San Marino unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sowie Insignien und Medaillen, Briefmarken, Drucksachen und andere ähnliche Gegenstände oder Werte zur Verwendung durch die Regierung zollfrei.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162012

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