Artikel 8
- (1) a) Während eines Zeitraums von fünf Jahren oder länger, falls kein Einvernehmen im Sinne von Buchstabe b) zustande kommt, ermächtigt die Republik San Marino die Gemeinschaft, in ihrem Namen und für ihre Rechnung die für die Republik San Marino bestimmten Waren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen. Diese Abfertigung erfolgt bei den Zollstellen der Gemeinschaft.
- b) Nach Ablauf dieses Zeitraums und im Rahmen von Artikel 26 behält sich die Republik San Marino vor, ihr Recht auf die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr mit der Zustimmung der Vertragsparteien auszuüben.
(2) Die gemäß Absatz 1 auf diese Waren erhobenen Eingangsabgaben werden für die Republik San Marino erhoben. Die Republik San Marino verpflichtet sich, den Zollbeteiligten die erhobenen Beträge vorbehaltlich Absatz 4 weder unmittelbar noch mittelbar zu erstatten.
(3) Von dem Kooperationsausschuß werden festgelegt:
- a) die etwaige Abänderung des Verzeichnisses der für die Abfertigung der Waren zuständigen Zollstellen der Gemeinschaft im Sinne von Absatz 1 sowie das in Absatz 1 genannte Verfahren des Weiterversands dieser Waren nach San Marino;
- b) die Modalitäten der Abführung der gemäß Absatz 2 erhobenen Beträge an die Staatskasse von San Marino sowie der Prozentsatz, der von der Gemeinschaft als Verwaltungsgebühren gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen abgezogen werden kann;
- c) alle weiteren Modalitäten, die sich für die einwandfreie Anwendung dieses Artikels als notwendig erweisen.
(4) Die bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehenen Abgaben und Abschöpfungen können von der Republik San Marino als Erzeuger- oder Exportbeihilfe verwendet werden. Die Republik San Marino verpflichtet sich jedoch, keine höheren Erstattungen oder Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr zu gewähren als die, die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei der Ausfuhr nach Drittländern gewährt werden.
Schlagworte
Erzeugerbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)