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Artikel 8 Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 8

Modalitäten der begleiteten Rückführung oder Durchbeförderung

1. Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei muss während der begleiteten Rück-führung oder Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der die Bedingungen der Rückführung oder Durchbeförderung bestätigenden Dokumente auszuweisen.

2. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei leisten einvernehmlich Unterstützung bei den Rückführungsmaßnahmen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Person und durch Zurverfügungstellung geeigneter Einrichtungen für diesen Zweck.

3. Erfolgt die Rückführung oder Durchbeförderung unter polizeilicher Begleitung, führt das Begleitpersonal die Rückführung oder Durchbeförderung ohne Waffen und in ziviler Kleidung durch.

4. Die Befugnisse des Begleitpersonals bei der Durchführung der Rückführung oder Durchbeförderung beschränken sich auf Notwehr und Nothilfe.

5. Das Begleitpersonal hat die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei zu beachten.

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