Artikel 9
Arten des Informationsaustausches
1. Im Falle einer Kommunikation durch E-Mail oder per Fax ist der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich eine schriftliche Empfangsbestätigung für die Kommunikation zu erteilen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der durch das Rückübernahmeabkommen festgelegten Fristen.
2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf diese Daten zu verhindern, und sie gegen zufälligen Datenverlust oder unbefugte oder zufällige Veränderungen zu schützen.
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