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Artikel 6 Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 6

Irrtümliche Rücknahme

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend die ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert werden.

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