vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 5

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

1. Nach Erteilung der Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme, oder nach Ablauf der Frist von 12 Kalendertagen gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens, ergeht eine schriftliche Mitteilung der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei, die folgende Angaben zu enthalten hat:

2. Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des als Anhang zu diesem Durchführungsprotokoll angeschlossenen Überstellungsformulars an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels E-Mail bzw. im Ausnahmefall mittels Fax spätestens 5 (fünf) Werktage vor der Überstellung.

3. Akzeptiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Bedingungen der Überstellung, benachrichtigt sie die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei so bald wie möglich, aber spätestens 4 (vier) Werktage nach Erhalt der in Absatz 2 angeführten Informationen.

4. Sind die von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei vorgeschlagenen Überstellungsbedingungen für die zuständige Behörde der ersuchte Vertragspartei nicht akzeptabel, werden so bald wie möglich andere Überstellungsformen vereinbart.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)