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Artikel 2 Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 2

Befragungen

1. Wenn die ersuchende Vertragspartei keine in den Anhängen 1 und 3 des Rückübernahmeabkommens erwähnten Dokumente vorlegen kann, oder wenn die vorgelegten Dokumente gemäß Anhang 2 und 4 nicht ausreichen, führen Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei über Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 4 (vier) Tagen ab Stellung des Rückübernahmeersuchens eine Befragung der zu überstellenden Person durch.

2. Die erste Befragungsverpflichtung obliegt den dem Staat der ersuchenden Vertragspartei bekanntgegebenen Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei.

3. Falls die zuständigen Behörden über keine in Absatz 2 erwähnten Vertreter verfügen, wird die Befragung von anderen Bediensteten der diplomatischen Mission oder eines Konsulats des Staates der ersuchten Vertragspartei auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei durchgeführt.

4. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei informiert die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich vom Ergebnis der Befragung. Wenn aus praktischen Hindernissen die Befragung nicht innerhalb des in dem Rückübernahmeabkommen festgesetzten Zeitrahmens durchgeführt werden konnte, erfolgt die Beantwortung des Rückübernahmeersuchens durch die ersuchte Vertragspartei auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei nach Durchführung der Befragung.

5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien setzen in jedem einzelnen Fall Zeit und Ort für die Befragung fest. In Ausnahmefällen können Befragungen auch in den Anhaltezentren in den Hauptstädten der Vertragsparteien stattfinden.

6. Führen die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Vertreter die Befragung außerhalb der Räumlichkeiten der diplomatischen Mission oder des Konsulats auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei durch, werden die organisatorischen Kosten (Beförderung) im Zusammenhang mit der Befragung von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

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