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Artikel 21 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2013

Artikel 21

Verwahrer und Sprachen

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Protokolls bestimmt.

2. Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20008642

Dokumentnummer

NOR40158360

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