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Artikel 20 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2013

Artikel 20

Kündigung

1. Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

2. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20008642

Dokumentnummer

NOR40158359

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