Artikel 8
KONTROLLIERTE LIEFERUNG
- 1. Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften sowie ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten die notwendigen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen.
- 2. Die Zollverwaltungen können, im gegenseitigen Einvernehmen und im Rahmen ihrer nationalen Zuständigkeit, die kontrollierte Lieferung von Gütern im Fall von Zollzuwiderhandlungen zur Aufdeckung und Identifikation von beteiligten Personen verwenden.
- 3. Entscheidungen über die Durchführung kontrollierter Lieferungen werden jeweils im Einzelfall getroffen.
- 4. Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung von Suchtgiften, psychotropischen Substanzen oder anderen Waren freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008617
Dokumentnummer
NOR40157251
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