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Artikel 11 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

Artikel 11

VERTRAULICHKEIT UND VERWERTUNG DER AUSKÜNFTE

  1. 1. Jede nach diesem Abkommen erteilte Auskunft ist vertraulich. Sie unterliegt dem Dienstgeheimnis und genießt den für eine derartige Auskunft geltenden Schutz nach den Rechtsvorschriften des Staates der Vertragspartei, der sie erhalten hat.
  2. 2. Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Abkommen nur übermittelt werden, wenn die Vertragsparteien zumindest das Schutzniveau der Grundsätze des Anhangs zu diesem Abkommen sicherstellen, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
  3. 3. Im Rahmen der Amtshilfe erteilte Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens, einschließlich der Verwendung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die jeweilige Zollzuwiderhandlung, verwendet werden.
  4. 4. Ohne schriftliche Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung dürfen die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Diese Bestimmung ist nicht auf Auskünfte über Straftaten in Bezug auf Suchtmittel, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe anwendbar. Solche Auskünfte können an andere Behörden, die direkt mit der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befasst sind, weitergeleitet werden.
  5. 5. Darüber hinaus, wegen Verpflichtungen der Republik Österreich aufgrund der Mitgliedschaft zur Europäischen Union, schließen die Bestimmungen des Absatzes 4 nicht aus, dass die erhaltenen Auskünfte, wenn es erforderlich ist, an die Europäische Kommission und andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union übermittelt werden.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157254

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