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Artikel 10 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

Artikel 10

SACHVERSTÄNDIGE UND ZEUGEN

  1. 1. Auf Ersuchen können Beamte der ersuchten Vertragspartei ermächtigt werden, im Rahmen der ihnen erteilten Ermächtigung, als Sachverständige oder Zeugen in den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akten, Urkunden und andere Dokumente oder amtsbeglaubigte Kopien davon vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird. Diese Beamten geben Zeugenaussagen hinsichtlich der ihnen im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen ab.
  2. 2. Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen haben.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157253

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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