Artikel 5
Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung von in der Anlage 1 angeführten Projekten gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20008613
Dokumentnummer
NOR40157170
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