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Artikel 6 2. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2013

Artikel 6

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetz 1985, wobei für jedes einzelne Projekt ein Vertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 51/2004, zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20008613

Dokumentnummer

NOR40157171

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