Artikel 4
(1) Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Abschluss dieser Vereinbarung gemäß dem vereinbarten Zeitplan (Anlage 2) aufzubringen.
(2) Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist nicht zulässig.
(3) Die Vereinbarungsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung für den Hochwasserschutz Wien 4. Teil in pauschaler Form analog den Förderungen des 1. bis 3. Teiles des HWS Wien weiterhin gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20008613
Dokumentnummer
NOR40157169
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