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Artikel 17 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Artikel 17

INKRAFTTRETEN UND BEENDIGUNG DES ABKOMMENS

  1. 1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die letzte Mitteilung erfolgt ist, in der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.
  2. 2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
  3. 3. Zur Zeit der der Kündigung des Abkommens bereits laufende Maßnahmen sind nach den Bestimmungen des Abkommens abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156320

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