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Artikel 16 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Artikel 16

ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS

Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden, welche einen integralen Bestandteil dieses Abkommens darstellen. Die Änderungen treten gemäß den Bestimmungen über das in Kraft treten in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156319

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