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Artikel 15 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Artikel 15

DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS

  1. 1. Die Umsetzung dieses Abkommens erfolgt auf direktem Weg zwischen den jeweiligen Zollverwaltungen der Vertragsparteien. Diese Zollverwaltungen entscheiden im Einvernehmen über detaillierte Vereinbarungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens.
  2. 2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Zollverwaltungen für Zwecke dieses Abkommens oder in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren können.
  3. 3. Die Zollbehörden werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
  4. 4. Das vorliegende Abkommen berührt keine der sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen. Folglich dürfen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht so interpretiert oder angewandt werden, dass weder die Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Europäische Union, noch aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, noch Abkommen, die zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union geschlossen wurden, beeinträchtigt oder ungültig werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156318

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