Artikel 14
KOSTEN
- 1. Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Ausgaben für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
- 2. Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen die Vertragsparteien Kontakt auf, um die Umstände und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens sowie das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008589
Dokumentnummer
NOR40156317
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