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Artikel 14 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Artikel 14

KOSTEN

  1. 1. Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Ausgaben für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
  2. 2. Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen die Vertragsparteien Kontakt auf, um die Umstände und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens sowie das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156317

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