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§ 10 AIFMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

3. Teil

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM

1. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen Allgemeine Grundsätze

§ 10.

(1) Ein AIFM hat stets:

  1. 1. seiner Tätigkeit ehrlich und redlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachzugehen;
  2. 2. im besten Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und der Integrität des Marktes zu handeln;
  3. 3. über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einzusetzen;
  4. 4. alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte zu treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihm verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt;
  5. 5. alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, um das beste Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und die Integrität des Marktes zu fördern;
  6. 6. alle Anleger der AIF fair zu behandeln.

(2) Ein AIFM, dessen Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 erstreckt, darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, er hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten und unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 den Vorschriften der §§ 73 bis 76 WAG 2018. Hält der AIFM zusätzlich eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011, so ist stattdessen § 45 Abs. 1 ESAEG beachtlich.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2025

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40195152

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