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Artikel 5 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

III. BEKANNTMACHUNG

Artikel 5

Die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation ist als Betreiberstaat dafür zuständig, alle betroffenen Staaten über die Existenz und den Inhalt dieses Übereinkommens gemäß Artikel 83 bis Buchstabe b) direkt zu informieren. Die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde legt als Eintragungsstaat dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen hierzu gemäß Artikel 83 bis des Abkommens und in Übereinstimmung mit den Regeln für die Registrierung von Luftfahrtabkommen der ICAO zur Registrierung vor (Dok. 6685).

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