Artikel 6
Bedingungen für ausländische Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen und Firmen
Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus anderen Ländern als Armenien von Österreich beauftragt werden, Aufgaben in der Republik Armenien innerhalb des Rahmens des Abkommens über Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Armenien durchzuführen, dann soll das Folgende in Armenien gelten:
a) Solche Rechtspersönlichkeiten sollen nicht für die Nicht-Einhaltung ihrer Zusagen verantwortlich sein, falls dies auf Sicherheitsanweisungen oder Empfehlungen durch die österreichische Partei beruht.
b) Sie werden zur Refundierung von MWST. und ähnlichen Steuern gemäß der lokalen Gesetzgebung berechtigt sein.
c) Sie werden ausgenommen sein von der persönlichen Einkommenssteuer und anderen direkten Steuern hinsichtlich Einkünfte, die ihnen von Österreich oder von einem Arbeitgeber bezahlt werden, der sich verpflichtet hat, im Rahmen dieses Vertrages Dienstleistungen zu erbringen oder Waren zu liefern, entweder direkt oder als Subunternehmer.
d) Sie werden das Recht haben, professionelle Geräte und Güter, die sie benötigen, um ihre Zusagen ausführen zu können, ein- und wieder auszuführen, frei von Zoll und ähnlichen Abgaben, oder solche Geräte innerhalb Armeniens nach Zahlung von Zoll oder ähnlichen Abgaben zu verkaufen, wenn sie diese nach erbrachter Leistung nicht mehr benötigen.
e) Sie werden das Recht auf die Eröffnung von Bankkonten haben und diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden dürfen. Die effiziente Bearbeitung der Konten soll nicht durch Fremdwährungskontrollen oder durch die Vorschreibung von Gebühren durch Armenien beeinträchtigt werden, und die Salden auf diesen Konten sollen frei in jede Fremdwährung gewechselt werden können.
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