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Artikel 5 Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2013

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung

Um die Durchführung aller Projekte gemäß dieses Vertrages zu ermöglichen, soll die armenische Partei

a) alle Güter einschließlich Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,

b) alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen oder ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.

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