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Artikel 7 Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2013

Artikel 7

Bedingungen für im Ausland lebendes Personal

1. Die folgenden Bedingungen sollen in Armenien für alle natürlichen Personen gelten, die nicht ständig in Armenien wohnen, die

  1. a) Aufgaben innerhalb der Programme/Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, die von Österreich finanziert werden, in Armenien ausführen, vorausgesetzt, dass sie oder ihre Arbeitgeber einen Vertrag mit Österreich haben;
  2. b) EhegattInnen, Lebensgefährten oder abhängige Familienmitglieder des in a) beschriebenen Personals sind.

2. Die Gesetze der Republik Armenien betreffen jene Personen, soferne dies nicht anderwärtig in diesem Vertrag oder anderen Verträgen zwischen den beiden Parteien geregelt ist.

3. Die armenische Partei wird diesen Personen das Folgende garantieren:

  1. a) Prompte Freigabe und kostenlose Ausstellung von mehrfachen Einreise-, Rückreise- und Ausreise-Visa für den gesamten Zeitraum ihrer Aufgabe.
  2. b) Freie Bewegung innerhalb des Landes und das Recht, in das Land zu dem Umfang, der für die Durchführung des Programms/Projektes notwendig ist, einzureisen bzw. auszureisen.
  3. c) Prompte Ausstellung aller notwendigen Genehmigungen oder Lizenzen, wie z.B. Aufenthaltsgenehmigungen, Arbeitsgenehmigungen, Forschungsgenehmigungen und professionelle Genehmigungen sowie die Ausnahme von Einwanderungseinschränkungen und Meldung von Fremden während der Zeiträume, in denen sie von diesem Vertrag betroffen sind.
  4. d) Die Ausnahme von persönlicher Einkommenssteuer und anderen direkten Steuern hinsichtlich Einkünfte, die ihnen von Österreich bezahlt werden, oder von einem Arbeitgeber, der sich verpflichtet hat, Dienstleistungen zu erbringen oder Waren zu liefern, die in einem vertraglichen Zusammenhang mit Österreich oder Armenien stehen, entweder direkt oder als Subunternehmer.
  5. e) Äquivalente Heimreisemöglichkeiten im Falle von nationalen oder internationalen Krisen, so wie diese auch Mitgliedern von diplomatischen Missionen gewährt werden.
  6. f) Ein Recht auf Einfuhr und Wiederausfuhr von professionellen Geräten und Waren, die vom Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt werden, frei von Zollabgaben und anderen Abgaben.

4. Das Personal, das mehr als sechs Monate arbeitet, soll auch das Folgende garantiert bekommen:

  1. a) Das Recht, Bankkonten in Armenien für ihre eigenen persönlichen Zwecke eröffnen und benützen zu können. Diese Bankkonten sollen frei von jeglichen Währungskontrollen oder von Armenien auferlegten Gebühren sein. Die Salden auf diesen Konten können frei in jede Fremdwährung gewechselt werden.
  2. b) Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrsteuern, Zollabgaben, und anderen Steuern, Gebühren, Abgaben oder anderen ähnlichen Abgaben, einschließlich MWSt. auf alle persönlichen und häuslichen Effekten, einschließlich, aber ohne Einschränkung auf, Haushaltsgeräte, persönliche Effekten und Fahrzeuge. Artikel, die auf diese Weise importiert werden, dürfen an andere Personen verkauft werden, die ebenfalls zu dieser Ausnahme berechtigt sind. Falls Artikel, die auf diese Weise importiert wurden, auf andere Art veräußert werden, dann sind die entsprechenden Zollabgaben und/oder andere Abgaben dafür zu bezahlen.

5. Armenien kann die Abberufung oder den Ersatz eines jeden Mitglieds des Personals verlangen, das von Österreich zur Verfügung gestellt wurde, und dessen Arbeit oder Benehmen als unzureichend betrachtet wird. Österreich kann jedes Mitglied des Personals abberufen.

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