Artikel 11
Inkrafttreten, Kündigung
1. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft.
2. Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit dem ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischen Weg rechtswirksam werden. Es soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.
Geschehen in Jerewan am 26. Juni 2012, in zwei identischen Kopien in englischer Sprache.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)