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Artikel 2 Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 2

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Parkraumüberwachung in Wien. Die Vertragsparteien kommen überein, nach besten Kräften zur effizienten und kostenschonenden Parkraumüberwachung in Wien beizutragen. Das Land Wien überträgt die Überwachung der Kurzparkzonen der Landespolizeidirektion Wien.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20008293

Dokumentnummer

NOR40148547

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