Artikel 2
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Parkraumüberwachung in Wien. Die Vertragsparteien kommen überein, nach besten Kräften zur effizienten und kostenschonenden Parkraumüberwachung in Wien beizutragen. Das Land Wien überträgt die Überwachung der Kurzparkzonen der Landespolizeidirektion Wien.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20008293
Dokumentnummer
NOR40148547
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