Artikel 12
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit dem Monatsersten des darauffolgenden Monats in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20008293
Dokumentnummer
NOR40148557
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)