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Artikel 7 Ernährungshilfe-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2013

Artikel 7

Ernährungshilfe-Ausschuss

  1. (1)Es wird ein Ernährungshilfe-Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, dem alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens angehören.(2)Der Ausschuss trifft auf seinen formellen Tagungen im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens die Entscheidungen und nimmt die Aufgaben wahr, die zur Durchführung des Übereinkommens notwendig sind.(3)Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; er kann darüber hinaus Bestimmungen zur näheren Erläuterung der Vorschriften des Übereinkommens annehmen, um sicherzustellen, dass letztere ordnungsgemäß angewandt werden. Als Verfahrens- und Durchführungsregeln für das vorliegende Übereinkommen dienen zunächst die im Dokument FAC(11/12)1 vom 25. April 2012 des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 enthaltenen Bestimmungen. Der Ausschuss kann später beschließen, diese Verfahrens- und Durchführungsregeln zu ändern.(4)Die Beschlüsse des Ausschusses werden einvernehmlich gefasst, d. h. dass keine Vertragspartei formellen Widerspruch gegen den vorgeschlagenen Beschluss des Ausschusses über eine auf einer formellen Tagung erörterte Angelegenheit einlegt. Formeller Widerspruch kann entweder auf der formellen Tagung oder innerhalb von dreißig Tagen nach Verteilung des Protokolls der formellen Tagung, in dem der vorgeschlagene Beschluss festgehalten wurde, eingelegt werden.(5)Das Sekretariat bereitet über jedes Jahr einen zusammenfassenden Bericht für den Ausschuss vor, der nach den Verfahrens- und Durchführungsregeln auszuarbeiten, anzunehmen und zu veröffentlichen ist.(6)Der Ausschuss sollte ein Forum für Beratungen der Vertragsparteien über Fragen der Ernährungshilfe sein, wie das Erfordernis, angemessen und rechtzeitig Mittelzusagen für die Deckung der Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse zu mobilisieren, vor allem in konkreten Not- und Krisensituationen. Er sollte den Austausch von Informationen mit anderen Interessenträgern und die Weitergabe von Informationen an diese erleichtern sowie sie konsultieren und von ihnen Informationen erhalten, um seine Beratungen zu unterstützen.(7)Jede Vertragspartei benennt einen Vertreter, dem die Ankündigungen und sonstigen Mitteilungen des Sekretariats übermittelt werden.

Schlagworte

Verfahrensregel, Nahrungsmittelbedürfnis, Notsituation

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148304

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