Artikel 8
Vorsitz und stellvertretender Vorsitz des Ausschusses
- (1)Auf der letzten formellen Tagung jedes Jahres bestimmt der Ausschuss einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für das folgende Jahr.(2)Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:
- a) Er erstellt den Entwurf der Tagesordnung für jede formelle Tagung und jede informelle Sitzung,
- b) er leitet die formellen Tagungen und informellen Sitzungen,
- c) er eröffnet und schließt die formellen Tagungen und informellen Sitzungen,
- d) er unterbreitet dem Ausschuss zu Beginn der formellen Tagungen und informellen Sitzungen den Entwurf der Tagesordnung zur Annahme,
- e) er leitet die Beratungen und sorgt für die Einhaltung der Verfahrens- und Durchführungsregeln,
- f) er erteilt den Vertragsparteien das Wort,
- g) er entscheidet im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Durchführungsregeln über Geschäftsordnungsanträge und
- h) er formuliert Fragen und verkündet Beschlüsse.
Schlagworte
Verfahrensregel
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20008271
Dokumentnummer
NOR40148305
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