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Artikel 8 Ernährungshilfe-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2013

Artikel 8

Vorsitz und stellvertretender Vorsitz des Ausschusses

  1. (1)Auf der letzten formellen Tagung jedes Jahres bestimmt der Ausschuss einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für das folgende Jahr.(2)Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:
  1. a) Er erstellt den Entwurf der Tagesordnung für jede formelle Tagung und jede informelle Sitzung,
  2. b) er leitet die formellen Tagungen und informellen Sitzungen,
  3. c) er eröffnet und schließt die formellen Tagungen und informellen Sitzungen,
  4. d) er unterbreitet dem Ausschuss zu Beginn der formellen Tagungen und informellen Sitzungen den Entwurf der Tagesordnung zur Annahme,
  5. e) er leitet die Beratungen und sorgt für die Einhaltung der Verfahrens- und Durchführungsregeln,
  6. f) er erteilt den Vertragsparteien das Wort,
  7. g) er entscheidet im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Durchführungsregeln über Geschäftsordnungsanträge und
  8. h) er formuliert Fragen und verkündet Beschlüsse.

Schlagworte

Verfahrensregel

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148305

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