vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Ernährungshilfe-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2013

Artikel 3

Verhältnis zu WTO-Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt nicht die derzeitigen oder künftigen WTO-Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Verpflichtungen und dem Übereinkommen haben erstere Vorrang. Dieses Übereinkommen greift den etwaigen Standpunkten einer Vertragspartei in WTO-Verhandlungen nicht vor.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148300

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)