Artikel 2
Grundsätze der Ernährungshilfe
Bei der Bereitstellung und Erbringung der Ernährungshilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen sollten die Vertragsparteien stets folgende Grundsätze einhalten:
- a)Allgemeine Grundsätze der Ernährungshilfe:
- i) Bereitstellung von Ernährungshilfe nur dann, wenn sie das wirksamste und am besten geeignete Mittel ist, um auf die Nahrungsmittel- oder Nährstoffbedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen einzugehen,
- ii) Bereitstellung der Ernährungshilfe unter Berücksichtigung der langfristigen Rehabilitations- und Entwicklungsziele der Empfängerländer und gegebenenfalls bei gleichzeitiger Unterstützung des übergeordneten Ziels der Ernährungssicherheit,
- iii) Bereitstellung der Ernährungshilfe in einer Weise, die die Lebensgrundlagen schützt und die Eigenständigkeit und Widerstandsfähigkeit gefährdeter Bevölkerungsgruppen und lokaler Gemeinschaften stärkt und zur Verhütung und Milderung von Ernährungssicherheitskrisen sowie zur Vorbereitung und Reaktion auf solche Krisen dient,
- iv) Bereitstellung der Ernährungshilfe unter Vermeidung von Abhängigkeiten und Minimierung direkter und indirekter negativer Auswirkungen auf die Empfänger und sonstige Gruppen,
- v) Bereitstellung der Ernährungshilfe ohne nachteilige Folgen für die Produktion, die Marktbedingungen, die Vermarktungsstrukturen und den gewerblichen Handel vor Ort oder den Preis unentbehrlicher Güter für gefährdete Bevölkerungsgruppen,
- vi) Bereitstellung der Ernährungshilfe in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse, soweit möglich.
- i) möglichst weitgehende Minimierung der Nebenkosten, um den für die Ernährungshilfe für gefährdete Bevölkerungsgruppen verfügbaren Betrag zu erhöhen und die Effizienz zu fördern,
- ii) aktive Bemühung um Zusammenarbeit, Koordinierung und Informationsaustausch zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Ernährungshilfeprogramme und der Kohärenz zwischen der Ernährungshilfe und den damit verbundenen Politikbereichen und Instrumenten,
- iii) Erwerb von Nahrungsmitteln und anderen Komponenten der Ernährungshilfe vor Ort oder in der Region, soweit möglich und angebracht,
- iv) zunehmende Bereitstellung von nicht gebundener Ernährungshilfe in Form von Bargeld, soweit dies möglich ist und dem Bedarf entspricht,
- v) Monetarisierung von Nahrungsmittelhilfe nur dann, wenn dies nachweislich erforderlich ist und der Verbesserung der Ernährungssicherheit gefährdeter Bevölkerungsgruppen dient; bei der Monetarisierung Zugrundelegung transparenter und objektiver Marktanalysen und Vermeidung von Handelsverschiebungen,
- vi) Gewährleistung der Vermeidung des Einsatzes der Ernährungshilfe zur Förderung der Marktentwicklungsziele der Vertragsparteien,
- vii) möglichst weitgehende Vermeidung der Wiederausfuhr von Nahrungsmittelhilfe außer zur Verhütung oder Bewältigung einer Notsituation; Wiederausfuhr nur in einer Weise, bei der Handelsverschiebungen vermieden werden,
- viii) gegebenenfalls Anerkennung der Hauptrolle und –verantwortung von einschlägigen Behörden oder Interessenträgern in Bezug auf die Organisation, Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der Ernährungshilfe.
- i) Ausrichtung der Ernährungshilfe an den Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnissen der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen,
- ii) Einbeziehung der Empfänger sowie gegebenenfalls anderer wichtiger Interessenträger in die Bewertung der Bedürfnisse der Empfänger und in die Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Ernährungshilfe,
- iii) Bereitstellung einer Ernährungshilfe, die den geltenden Sicherheits- und Qualitätsstandards entspricht und den kulturellen und lokalen Ernährungsgewohnheiten sowie den Nährstoffbedürfnissen der Empfänger Rechnung trägt;
- iv) Wahrung der Würde der Empfänger der Ernährungshilfe.
- i) Anwendung spezifischer und geeigneter Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht und Transparenz der Politik, der Programme und der Maßnahmen auf dem Gebiet der Ernährungshilfe;
- ii) Überwachung und Evaluierung der Ergebnisse und Auswirkungen der Ernährungshilfe sowie regelmäßige und transparente Berichterstattung darüber mit dem Ziel, die bewährten Verfahren weiterzuentwickeln und ihre Effizienz zu maximieren.
Schlagworte
Nahrungsmittelbedürfnis, Rehabilitationsziel, Sicherheitsstandard
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20008271
Dokumentnummer
NOR40148299
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