Artikel 3
Verhältnis zu WTO-Übereinkünften
Dieses Übereinkommen berührt nicht die derzeitigen oder künftigen WTO-Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Verpflichtungen und dem Übereinkommen haben erstere Vorrang. Dieses Übereinkommen greift den etwaigen Standpunkten einer Vertragspartei in WTO-Verhandlungen nicht vor.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20008271
Dokumentnummer
NOR40148300
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