Artikel 17
Rücktritt und Kündigung
- (1)Eine Vertragspartei kann zum Ende jedes Jahres durch eine mindestens neunzig Tage vor Jahresende an den Depositär und den Ausschuss gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Diese Vertragspartei wird weder von der jährlichen Mindestverpflichtung noch von den Verpflichtungen zur Berichterstattung befreit, die sie als Vertragspartei im Rahmen dieses Übereinkommens eingegangen ist und bis Ende des betreffenden Jahres noch nicht erfüllt hat.(2)Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann eine Vertragspartei jederzeit dessen Kündigung vorschlagen. Dieser Vorschlag wird dem Sekretariat schriftlich übermittelt und mindestens sechs Monate vor seiner Erörterung durch den Ausschuss an die Vertragsparteien weitergeleitet.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20008271
Dokumentnummer
NOR40148314
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