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Artikel 18 Ernährungshilfe-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2013

Artikel 18

Depositär

  1. (1)Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositär dieses Übereinkommens bestimmt.(2)Der Depositär erhält Mitteilung über jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens sowie über jeden Beitritt und notifiziert allen Vertragsparteien und Unterzeichnern diese Mitteilungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148315

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