Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten
Der Ausschuss bemüht sich um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder der Verfahrens- und Durchführungsregeln, einschließlich Beanstandungen wegen Nichterfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.
Schlagworte
Verfahrensregel
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20008271
Dokumentnummer
NOR40148308
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