Artikel 10
Sekretariat
- (1)Der Ausschuss benennt im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln ein Sekretariat und nimmt dessen Dienste in Anspruch. Der Ausschuss ersucht den Internationalen Getreiderat, sein Sekretariat anfangs als Sekretariat des Ausschusses nutzen zu dürfen.(2)Das Sekretariat nimmt die in diesem Übereinkommen und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln genannten Aufgaben sowie etwaige administrative Aufgaben einschließlich der Bearbeitung und Verteilung von Unterlagen und Berichten wahr und übt weitere vom Ausschuss geforderte Funktionen aus.
Schlagworte
Verfahrensregel
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20008271
Dokumentnummer
NOR40148307
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