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Artikel 10 Ernährungshilfe-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2013

Artikel 10

Sekretariat

  1. (1)Der Ausschuss benennt im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln ein Sekretariat und nimmt dessen Dienste in Anspruch. Der Ausschuss ersucht den Internationalen Getreiderat, sein Sekretariat anfangs als Sekretariat des Ausschusses nutzen zu dürfen.(2)Das Sekretariat nimmt die in diesem Übereinkommen und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln genannten Aufgaben sowie etwaige administrative Aufgaben einschließlich der Bearbeitung und Verteilung von Unterlagen und Berichten wahr und übt weitere vom Ausschuss geforderte Funktionen aus.

Schlagworte

Verfahrensregel

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148307

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