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Artikel 11 Ernährungshilfe-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2013

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

Der Ausschuss bemüht sich um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder der Verfahrens- und Durchführungsregeln, einschließlich Beanstandungen wegen Nichterfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.

Schlagworte

Verfahrensregel

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148308

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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