1. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft (vgl. § 0). 2. Die Vereinbarung ist für das Land Salzburg gemäß ihrem Art. 27 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 45/2013).
Artikel 2
System mehrfacher Fiskalregeln
(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 13 B‑VG, des Unionsrechts und des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.
- a) eine Regel über den jeweils zulässigen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo)
- b) eine Regel über den jeweils zulässigen strukturellen Saldo (Schuldenbremse)
- c) eine Regel über das jeweils zulässige Ausgabenwachstum (Ausgabenbremse)
- d) eine Regel über die Rückführung des jeweiligen öffentlichen Schuldenstandes nach ESVG (Schuldenquotenanpassung)
- e) eine Regel über Haftungsobergrenzen
- f) Regeln zur Verbesserung der Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur Erhöhung der Transparenz der Haushaltsführung
- g) Regeln über Sanktionen und das Sanktionsverfahren bei Abweichungen von einer der vereinbarten Regeln.
Schlagworte
Wirtschaftsunion
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20008232
Dokumentnummer
NOR40147237
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